1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
1. Gewissensfreiheit allgemein
1.2. Literatur
Geiger, Willi
Gewissen, Ideologie, Widerstand, Nonkonformismus. Grundfragen des Rechts
München 1963
Es handelt sich um eine Sammlung von vier Vorträgen zu den Grundfragen des Rechts. Im
Ganzen ist Geiger um eine naturrechtliche Durchdringung des Rechts bemüht.
1. Ideologische Einbrüche im Recht (18ff).
Die Ideologie entsteht aus neuen geistigen Strömungen durch Verabsolutierung von Ideen.
Die ideologische Doktrin wirkt auf das positive Recht auf fünf Wegen: bei der Entstehung einer
Rechtsregel, bei der Bestimmung ihres Verhältnisses zum positiven Recht, bei der Bestimmung
der Funktion des Rechts, bei der Bestimmung des Wesens des Rechts und bei der Auslegung
und Anwendung des Rechts.
Das positive Recht ist für die Ideologie anfällig und eine Einwirkung unvermeidbar. Es kann nur
darum gehen, die Gefahren der Ideologisierung in Grenzen zu halten. Absolute Grenzen werden
der Ideologie durch das Naturrecht gesetzt.
2. Das Gewissen im Recht (52ff).
Angesichts der Tatsache, daß der Begriff des Gewissens mehrdeutig ist, muß der spezifische
Gehalt für das Recht geklärt werden. Dabei stößt das positive Recht wegen seiner formalen
Bestimmung auf eine Grenze.
Vom Naturrecht dagegen, das als jeder menschlichen Verfügung entzogenes überpositives Recht
zur Rechtsordnung gehört, läßt sich ein materialer Begriff des Rechts im Zusammenhang mit dem
Gewissensbegriff bestimmen. Indem das Recht den Konflikt zwischen Gewissensgebot und
Rechtsgebot zugunsten des Gewissensgebotes löst, sogar unbeschränkt durch Rücksichten auf
Freiheitsrecht, Rechte Dritter oder Gemeinschaftsvorbehalte, macht das formale Recht dem
materialen Gewissensgebot Platz. Das richterliche Gewissen ist deshalb die Garantie für eine
effektive Geltung des materialen Rechtsprinzips.
Eine Grenze findet die Gewissensfreiheit allerdings in absolut geschützten Rechten und
Rechtsgütern, wie etwa dem Leben anderer. Hier kann dem Gewissenstäter nicht mehr die
Berufung auf die Gewissensfreiheit helfen, sondern nur noch die Rechtsregel vom Widerstands-
recht. Der so gewonnene Vorrang des Gewissensgebots gilt sowohl gegenüber staatlichen
Anordnungen als auch im Privatrecht (mit teilweise veralteten Beispielen).
3. Zum Widerstandsrecht innerhalb der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland
(88ff).
Die Untersuchung stammt aus der Zeit, in der das Widerstandsrecht zwar wissenschaftlich viel
diskutiert, aber noch nicht in Art. 20 IV GG verankert war. Der Autor folgert es aus dem
überpositiven Recht.
Im Gegensatz zum Gewissen ist das Widerstandsrecht kein Rechtstitel zur Verteidigung
ausschließlich individueller Rechte. Seine Ausübung muß an besondere, den Mißbrauch
ausschließende Voraussetzungen geknüpft werden; eine abschließende Kodifikation entspricht
nicht dem Wesen des Widerstandsrechts.
4. Verfassungsrechtliche Grenzen des Nonkonformismus (118ff)?
Nonkonformismus ist ein Schlagwort, um Systemkritik etwa mit polizeirechtlichen Mitteln zu
diskriminieren. Der Vorwurf erscheint in einer pluralistischen Gesellschaft, die den Schutz der
Meinungsfreiheit kennt, nicht allgemein gerechtfertigt. Vielmehr muß die nonkonformistische
Äußerung in der öffentlichen Diskussion beantwortet werden. [hm]